Campingclub  Königsbronn .e.V

gegründet 1970


Der Campingclub Königsbronn  ist ein kleiner Club mit eigenem Platz für Wohnwagen und Wohnmobile. Mitglied in unserem Club kann jeder der Camper ist werden, 

Satzung

Für den Campingclub Königsbronn

 

§ 1         Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Campingclub Königsbronn e.V. Sein Sitz ist in Königsbronn und ist der Rechtsnachfolger des Campingclub Schwäbisch Gmünd e.V. im DCC. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm unter Nr :VR 700367 eingetragen.

 

§ 2         Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3         Ziel und Zweck

Für die Camper die im Ostalb Kreis und Kreis Heidenheim ihren Wohnsitz haben, wird der Verein die Naturverbundenheit seiner Mitglieder fördern und ihnen zum Ausgleich von der Berufsarbeit und zum Erhalt ihrer Gesundheit durch körperliche und geistige Entspannung eine sinnvolle Gestaltung ihrer Freizeit ermöglichen. Diesem Zwecke sollen dienen:

 

a)              Die Veranstaltung von Clubabenden zum Erfahrungsaustausch und von

b)              Werbung für den Campinggedanken und Werbung neuer Mitglieder

c)               

§  4        Mitgliedschaft

11Die Mitgliedschaft im Campingclub Königsbronn e.V.

 

 

 

§  5 Aufnahme

1.Voraussetzung für die Aufnahme ist schriftliche Anerkennung der Clubsatzung. Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme zu entscheiden hat.

2. Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen oder eine vollzogene Aufnahme innerhalb von 3 Monaten auf Einspruch des Clubausschusses widerrufen.

 

§ 6         Beitrag

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beitrag ist am 1.1. eines Jahres im Voraus fällig.

 

§  7        Beendigung der Mitgliedschaft / Kündigung

1. Das Mitgliedsjahr ist das Kalenderjahr

.  Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand des Vereins zurichten Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Und muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher zugehen.

Die  Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die fristgerechte Kündigung erfolgt

 

§  8        Ausschluss

1.Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:

a) Bei Verletzung und Mißachtung der Satzung

b) Bei Vereinsschädigem Verhalten

c) Bei säumiger Beitrags- oder Rechnungszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung

d) nicht vorbildlich Kameradschaftlich verhält und Zwistigkeiten unter den  Mitgliedern auslöst

e)               Er erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

2. Der Beschluss muss dem Mitglied bei Ausschluss entweder mündlich oder per eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.

 

§ 9  Streichung von der Mitgliederliste

1.Von der Mitgliederliste wird gestrichen, wer 2 Monate mit dem Beitrag für das laufende Kalenderjahr in Verzug ist. Die Beitragspflicht bleibt bis zur Streichung unberührt. Die Streichung erfolgt auf dem Verwaltungswege. Die setzt eine vorherige Anmahnung der rückständigen. Beiträge nicht voraus.

2. Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist

3.  Gestrichene Mitglieder können vom Vorstand in ihre alten Rechte           wiedereingesetzt werden, wenn sie ihrer Beitragsverpflichtung aus der Zeit vor der Streichung nachträglich erfüllen.

 

§ 10       Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder können den vereinseigenen Campingplatz  und die Clubhütte zu den vom Vorstand durch Beschluss festgesetzten Gebühren benutzen, haben aber keinen Rechtsanspruch darauf. Für Stellplatzmieter , ist der Abschluss eines Mietvertrages ,die Mitgliedschaft im Verein und die Anerkennung der Platzordnung Voraussetzung. Einen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Stellplatzes besteht durch die Mitgliedschaft im Verein nicht

§ 11       Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)          Im Sinne dieser Satzung an der Erreichung der Vereinsziele mitzuarbeite   und die Vereinsinteressen zu fördern.

b)        Der Beitragspflicht bis zum Ablauf des 1.Monats eines Kalenderjahres  nachzukommen

c)        Vereinseinrichtungen pfleglich zu behandeln

d)          zu vorbildlichem und Kameradschaftlichem Verhalten

e)          bei Bedarf des Vereins sonstige Leistungen in Form von 10 Stunden jährlich zu  erbringen. Mitglieder können die Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen durch die Leistung eines Geldbetrages abwenden. Dieser darf das Dreifache des Jahresbeitrages nicht überschreiten. Über die Höhe des Geldbetrags für die Abgeltung von Arbeits- und Dienstleistungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§12        Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)          der Vorstand

b)          der Clubausschuss

c)          die Mitgliederversammlung

d)          die Kassenprüfer

Organmitglieder  oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins und gegenüber Dritten. Die Organmitglieder haben einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein

 

§ 13       Der Vorstand

Der Vorstand besteht:

a)          aus dem/der 1. Vorsitzenden

b)          aus dem/der 2. Vorsitzenden

c)          dem Schriftführer/der Schriftführerin

d)          dem Kassenwart/der Kassenwartin

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer

von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 3 Monate dem Verein angehören gewählt werden.

Wenn ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt ausscheidet oder dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert ist, wird ein Amtsnachfolger durch den Verbleibenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit berufen. Die Amtszeit des neu berufenen Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenem Vorstandmitglieds geendet hätte.

Der Vorstand hat u.a. die Aufgabe, am Schluss eines jeden Jahres (Geschäftsjahr) einen Jahres- und Kassenbericht, sowie eine Vermögensaufstellung zu erstellen, diese und das Protokoll der Jahreshauptversammlung unverzüglich, spätestens am 28. Februar des folgenden Jahres dem Vorstand des Landesverbandes zur Kenntnis zu bringen.

Die Abberufung des Vorstands kann nicht en bloc erfolgen. Die abzuberufenden Vorstandsmitglieder sind in der Einladung zur entsprechenden Mitgliederversammlung namentlich zu benennen. Sollen mehrere Vorstandsmitglieder in einer Versammlung abberufen werden, erfolgt die Abstimmung über jedes Mitglied des Vorstandes einzeln

 

§ 14       Der Clubausschuss

Der Clubausschuss besteht aus dem

a)          Vorstand und mehreren Referenten bzw. Beisitzern

Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Referenten oder Beisitzer hinzuziehen. Auch der Clubausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie sind wieder Wählbar

 

§15        Die Mitgliederversammlung

  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat       insbesondere folgende Befugnisse:

a)          Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Clubausschusses und der Kassenprüfer/innen

b)          Entlastung des Vorstandes

c)          Satzungsänderung

e)          Höhe des Jahresbeitrages

f)            Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur Mitgliedern zu,   die mindestens drei Monate dem Verein angehören   

Die Mitgliederversammlung ist von dem ersten Vorsitzenden in den ersten zwei  drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen. Bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden lädt die oder der 2.Vorsitzende ein

. Die Einladung muss unter Einhaltung der  Frist von 4 Wochen schriftlich ergehen.

Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand ferner einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

Macht ein Mitglied glaubhaft, das es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit  Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich  für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.

Anträge zur Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und müssen mindestens zwei Wochen vorher beim Vorstand eingehen. Später eingegangene Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedürfen:

a)             Satzungsänderungen

b)          Auflösung des Vereins

c)          Misstrauensanträge gegen Mitglieder des Vorstandes und des        Clubausschusses

d)          Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 16       Jahreshauptversammlung

Die jährliche einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung heißt Jahreshauptversammlung und hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen,

a)        Feststellung der Anwesenheit und des Stimmrechtes

b)        Bericht des Vorstandes

C)          Bericht des Kassenwartes

d)                      Bericht der Kassenprüfer

e)           Entlastung desVorstandes

f)            Neuwahlen

g)        Anträge

h)        Verschiedenes

Stimmberechtigt und Wählbar  ist, wer dem Verein mindestens drei Monate als Mitglied angehört und den fälligen Beitrag nachweislich bezahlt hat Einzahlungs­beleg, Quittung etc.,)

 

§17        Die Kassenprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer eines Geschäftsjahres. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse zu prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand und dem Clubausschuss sofort, sowie der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

§ 18       Auflösung des Vereines

Der Antrag auf Auflösung des Vereines ist einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, die nur über diesen einen Tagesordnungspunkt entscheidet und beschließt. Diese bestimmt auch die Liquidatoren. Antragsteller des Antrages und die Begründung sind den Mitgliedern vier Wochen vor der Versammlung  schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die einbezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der Mitglieder geleisteten Sachanlagen übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz Ortsgruppe Königsbronn „ Helfer vor Ort „

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Beschlossen:

Königsbronn den 28.10.2023……

durch die außerordentliche Mitgliederversammlung.

 

Mit dem Inkrafttreten dieser neuen Clubsatzung verliert die alte Clubsatzung vom 20.08.1976 und vom 20.08.1982 ihre Gültigkeit.

Gez.:  Wilfried Hübner

 

1.      Vorsitzender

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Platzordnung 27.02.2023.pdf
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